Exekutionsrecht

Nachträgliche Anmeldung einer Konkursforderung gemäß § 197 IO

Entscheidung des LG Wiener Neustadt vom 25.02.2010, 18 R 209/09b (Dr. Klaus P. Burka als Vertreter der Rekurswerberin am Verfahren beteiligt):

Über Antrag der Schuldnerin eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 24.6.2009 (am selben Tag –  in der Ediktsdatei bekannt gemacht), 4 S 15/09x, das Schuldenregulierungsverfahren. Mit dem Eröffnungsantrag verband die Schuldnerin u.a. den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans (ON 2), der vorsah, dass die Konkursgläubiger insgesamt 10,2 % ihrer Forderungen, zahlbar in monatlichen Raten a EUR 65,–, beginnend mit dem Folgemonat nach dessen (rechtskräftiger) Annahme, erhalten. Im Vermögensverzeichnis (ON 3) gab die Schuldnerin [die Rekurswerberin] als Gläubigerin bekannt. In der am 18.8.2009 vor dem Erstgericht abgehaltenen Prüfungs- und Zahlungsplantagsatzung samt erster Gläubigerversammlung nahmen sämtliche anwesende und vertretene Gläubiger einen Zahlungsplan folgenden Inhalts an:

„Die Quote beträgt 25 %, zahlbar in 84 Monatsraten, beginnend mit 15.9.2009. Die weiteren Raten sind jeweils am 15. eines jeden Monats fällig, die letzte Rate somit am 15.8.2016. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.“

Mit Beschluss vom 24.8.2009 (ON 15) wurde der Zahlungsplan mit obigem Inhalt vom Erstgericht bewilligt (am 25.8.2009 in der Ediktsdatei bekannt gemacht). Mit Beschluss vom 14.9.2009 wurde die Rechtskraft der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigt und am Folgetag in der Ediktsdatei bekannt gemacht. [Die Rekurswerberin], die bis dahin gegenständliche Forderung in Höhe von EUR 497,33 nicht angemeldet hatte, sondern ausschließlich jene über € 484,75 (10a in ON 9) beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2009 (ON 19) beim Erstgericht die Feststellung gemäß § 197 Abs. 2 KO, dass die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche.

Gleichzeitig wurde der offene Saldo per 24.6.2009 (Tag der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) mit EUR 497,33 bekannt gegeben, woraus zu leistende monatliche Quoten in Höhe von EUR 1,48 resultierten. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, [die Rekurswerberin] sei vom gegenständlichen Konkursverfahren nicht verständigt worden und habe deshalb auch ihre Forderung nicht zur Anmeldung bringen können. Die Schuldnerin sei deshalb aufgefordert worden, gemäß § 197 KO die vereinbarten Quoten zu leisten. Da trotz entsprechender Zusicherung diese Zahlungen nicht erfolgt seien, werde obiger Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag gemäß § 197 Abs. 2 KO, wonach die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche, ab. Dies begründete das Erstgericht damit, die Schuldnerin verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 890,–, wobei sie auch eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind treffe. Da sie sich bei der Zahlungsplantagsatzung vom 18.8.2009 verpflichtet habe, 25 % der angemeldeten Forderungen in 84 Monatsraten zu bezahlen, stehe fest, dass sie die Zahlungen aus dem Existenzminimum bestreiten müsse. Eine weitere Kürzung desselben infolge Zahlung einer zusätzlichen Quote an [die Rekurswerberin] entspreche somit nicht ihrer Einkommens- und Vermögenslage. Im Übrigen sei [die Rekurswerberin] von der Konkurseröffnung verständigt worden, zumal sie im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin angeführt worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs [der Rekurswerberin] mit dem Abänderungsantrag, das Erstgericht möge feststellen, dass die nachträglich hervorgekommene Forderung der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche“; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Rekurs ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Die Rekurswerberin argumentiert, auf ein Verschulden ihrerseits an der Nichtanmeldung komme es nicht an, zumal ein rechtskräftiger Zahlungsplan gegenüber allen Gläubigern – unabhängig, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht – Wirkungen entfalte. Die in § 197 KO enthaltene Einschränkung zu Gunsten des Schuldners bedeute lediglich, dass „säumige“ Konkursgläubiger die Erfüllung der nach den Zahlungsplan zu zahlenden Quoten nur insoweit fordern könnten, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche, wobei das Existenzminimum das maßgebliche Kriterium darstelle. Das Erstgericht hätte „allenfalls“ die Gemeinschuldnerin zur Stellungnahme auffordern müssen, ob sich ihre Einkommens- oder Vermögenslage zwischenzeitlich verändert habe. Im Unterlassen dieser Aufforderung zur Stellungnahme sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Des Weiteren sei in § 197 Abs. 2 KO normiert, dass das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden habe, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche oder nicht. Der bekämpfte Beschluss, mit dem der Antrag der Rekurswerberin abgewiesen worden sei, widerspreche sohin dem Gesetzeswortlaut des § 197 Abs. 2 KO, weshalb das Erstgericht allenfalls – sofern es der Meinung gewesen sei, dass die neu hervorgekommene Konkursforderung bzw. die zu zahlende Konkursquote nicht der Einkommenslage der Gemeinschuldnerin entspreche – dies mit Beschluss positiv hätte feststellen müssen. Da der bekämpfte Beschluss sohin der Gesetzeslage widerspreche, sei er auch aus diesem Grund aufzuheben.

Diesen Ausführungen der Rekurswerberin kommt Berechtigung zu:

§ 197 KO idF der InsNov 2002 weist folgenden Wortlaut auf:

„(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO).

(3) Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“

Daraus folgt, dass die nicht angemeldete Forderung der Konkursgläubigerin auf die Zahlungsplanquote gekürzt wird. Ausnahmen bestehen für Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind. Ein Verschulden des Schuldners ist jedoch wegen der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses zumindest bei inländischen Gläubigern kaum vorstellbar. Schon früher hat der OGH – zumindest bei institutionellen Großgläubigern – eine Verpflichtung zur Lektüre der Wiener Zeitung angenommen. Dies muss wohl in noch größerem Maße für die – noch einfacher zugängliche – elektronische Insolvenzdatei gelten (Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 436). Demnach haben Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zustehende Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dieser, der sich ohnedies bis zum Existenzminimum anspannen muss oder sogar darüber hinaus anspannt, um eine Zustimmung der Gläubiger zu erhalten, soll – so die Materialien – nicht durch einen Gläubiger, der seine Forderung nicht rechtzeitig angemeldet hat, dazu gezwungen werden, einen (weiteren) Teil seiner unpfändbaren Bezüge anzugreifen, oder den Zahlungsplan scheitern zu lassen (Kodek aaO, Rz 435 mwN; RIS-Justiz RS0123467). Die Rekurswerberin hat hiebei Anspruch auf den das Existenzminimum übersteigenden Betrag, der der Schuldnerin nach Zahlung der Zahlungsplanraten (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) verbleibt, jedoch nicht über die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote und die darin festgelegte Zahlungsfrist hinaus (3 Ob 232/00i). Eine weitere Kürzung für nachträglich angemeldete Forderungen, die später als 14 Tage vor der Zahlungsplantagsatzung eingelangt sind, tritt hingegen nicht ein. Nach § 107 Abs. 1 KO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung angemeldet werden, nicht zu beachten. Da Schlussrechnungs- und Zahlungsplantagsatzung jedoch miteinander zu verbinden sind (§ 145 Abs. 1 iVm § 193 Abs. 1 KO), stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Frist beim Zahlungsplan. Diese ist jedoch nicht gegeben, zumal die Regelung nur die Forderungsprüfung im Auge hat, während in § 107 Abs. 1 KO allgemein auf die Beachtung und nicht die Prüfung abgestellt wird, um eine Zurückweisung wegen Verspätung nicht erforderlich zu machen (Mohr, Privatkonkurs2  Seite 89f).

Seit der Insolvenznovelle 2002 und der hiedurch erfolgten Änderung der Fassung des § 197 (wie oben zitiert) ist klar gestellt, dass darüber, ob (und inwieweit) die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, das Konkursgericht nach § 66 AO vorläufig zu entscheiden hat. Das Gericht hat auszusprechen, ob und in welcher Form die betreffende Forderung vorläufig zu berücksichtigen ist, sodass die zu leistenden Zahlungen mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners in Einklang stehen. Die endgültige Entscheidung über die Voraussetzung des § 197 Abs. 1 KO erfolgt sonst in einem Oppositions- oder (vom Schuldner oder Gläubiger anzustrengenden) Feststellungsprozess (Kodek aaO Rz 441f). Das Erstgericht als Konkursgericht hat sohin nicht über den Bestand der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach an sich zu erkennen, sondern nur darüber, inwieweit der Schuldner aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage in der Lage ist, die „nachträgliche“ Forderung zu befriedigen. Aus dem Charakter einer Feststellung im Sinne des § 197 Abs. 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung“ ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung frei stehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs. 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach § 197 Abs. 2 KO (RIS-Justiz RS0121655; RS0121656). Über Antrag eines der Beteiligten hat sohin das Konkursgericht gemäß § 197 Abs. 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw. inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben (RIS-Justiz RS0121657; 8 Ob 117/06y). Vor diesem judiziellen Hintergrund wird das Erstgericht sohin zu überprüfen haben, ob sich die Einkommens- und/oder Vermögenslage der Gemeinschuldnerin geändert hat und sodann gemäß § 197 Abs. 2 KO festzustellen haben, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen (nicht angemeldeten) Forderung der Rekurswerberin der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspricht. Aufgrund dieser Überlegungen war der angefochtene Beschluss zu beheben. Gemäß § 173 Abs. 1 KO findet – soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt – ein Kostenersatz nicht statt. Dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0065227; 8 Ob 10/08s uva). Es war daher auszusprechen, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen hat.

LG Wiener Neustadt, 18 R 209/09b