Verwaltungsstrafrecht – Jagdrecht

Begründungspflicht der Behörde/Einhaltung der Jagdvorschriften

Entscheidung des VwGH vom 23.10.2008 (Mag. Wolfgang Moser für Dr. Klaus P. Burka am Verfahren beteiligt)

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2008 wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 17. Juli 2006, betreffend Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 im Umfang der Spruchpunkte 2.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am Abend des 24. September 2004 als Jagdverwalter der Eigenjagd MC in G, im Bereich der Wiese Parzelle Nr 266, einen Hirsch der Altersklasse II, „Krone einseitig (ungerader 10er)“ erlegt und diesen nicht binnen 24 Stunden nach Erlegung im „grünen Zustand“ einem zuständigen Überwachungsorgan zur Überprüfung vorgelegt, obwohl dies auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2004, WBL2-J-0441, angeordnet wurde (Spruchpunkt 1), keine taugliche Nachsuche durchgeführt und damit gegen ein Gebot des Niederösterreichischen Jagdgesetzes verstoßen, weil die Nachsuche auf beschossenes oder vermutlich getroffenes Wild nach den allgemein als weidgerecht anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden müsse (Spruchpunkt 2.).

Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 3. die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. September 2004 beschlagnahmte Rothirschtrophäe gemäß § 136 Abs 1 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 für verfallen erklärt.

2. Begründend führte die belangte Behörde, nach einer (wörtlichen) Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Inhalts der dagegen erhobenen Berufung, einer Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen Ing. C und Ing. R in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens Folgendes aus:

„Aus den zeugenschaftlichen Einvernahmen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständlichen Hirschen gegen 07.00 Uhr früh des 25. September 2004 erlegt auf der gegenständlichen Wiese vom (Beschwerdeführer) vorgefunden wurden, weshalb der Erlegungszeitpunkt mit diesem Datum feststeht. Eine definitive Verständigung durch den (Beschwerdeführer) erfolgte erst am Vormittag des 26.09.2005, somit nach Ablauf der 24-Stunden Frist.

Wenn der (Beschwerdeführer) versucht, die Einhaltung der Grünvorlagefrist dadurch nachzuweisen, dass er zumindest den einen Hirschen etwas später erlegt habe und die Ehefrau des Hegeringleiters am nächsten Morgen, sohin zeitgerecht telefonisch verständigt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nach den zeugenschaftlichen Einvernahmen nicht zutrifft. Wenn er darüber hinaus vorbringt, sein Aufsichtsjäger habe den Hirschen am Abend des 25.09.2004 dem Hegeringleiter melden wollen um einen Besichtigungstermin für den nächsten Morgen auszumachen, so war diese Aussage nicht als Grünvorlagemeldung zu werten.

Abgesehen davon, dass die 24-Stunden-Frist zur Grünvorlage vom (Beschwerdeführer) nicht eingehalten wurde und der Tatbestand des § 1 der genannten Verordnung zweifelsfrei erfüllt ist, wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde die Frist auch dadurch verwirkt, dass der Hegeringleiter sowohl den (Beschwerdeführer) als auch dessen Aufsichtsjäger definitiv und vielfach nach dem zweiten erlegten Hirschen befragt hat und diese aber, in welcher Absicht auch immer, die Erlegung verschwiegen haben.

Zum Delikt hinsichtlich Punkt 2 ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Jagdsachverständigen die ordnungsgemäße Nachsuche in den Abendstunden des 24.09.2004 deshalb nicht stattgefunden hat, weil ein fermer Hund zweifelsfrei auch in der Dunkelheit und gerade in der Dunkelheit zur Nachsuche herangezogen werden muss, zumal der (Beschwerdeführer) nach seinen Angaben die Anschussstelle mit Hilfe seiner Taschenlampe gefunden hat. Darüber hinaus hat der Zeuge Ing. C angegeben, dass seiner jagdfachlichen Meinung nach die Anschussstelle und die Fundstelle des gegenständlichen Hirschen nahezu ident gewesen sind. Dies lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass eine Nachsuche gar nicht, oder aber zumindest in ungenügendem Ausmaß stattgefunden hat.

Die Berufung war daher auch in diesem Punkte abzuweisen.

Schließlich war im vorliegenden Verfahren der Ausspruch des Verfalls der gegenständlichen Trophäe zurecht erfolgt, weil es nach Ansicht der Berufungsbehörde besonders erschwerend zu werten war, dass der (Beschwerdeführer) den zweiten von ihm erlegten Hirschen auch über eindringliches Befragen durch die Kommission verschwiegen hat. Er kann sich auch nicht auf die in den Nachmittagsstunden eingetretene Krankheit berufen, die ihn an der Meldung nach seinen Angaben gehindert hat, weil die Hegeringkommission schon vor Eintritt dieser Krankheit den einen von ihm vorgelegten Hirschen bewertet hat. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Rechtsmittelwerber sohin zweifelsfrei sämtliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet, weshalb die Trophäe zurecht als verfallen erklärt wurde.“

II. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Gemäß § 2 Abs 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JagdG) ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben.

Gemäß § 83 Abs 1 NÖ JagdG ist der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig.

Gemäß § 135 Abs 1 Z 25 NÖ JagdG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Gemäß § 135 Abs. 2 NÖ JagdG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 136 Abs 1 NÖ JagdG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen bestimmter taxativ genannter Bestimmungen bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen.

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2004, WBL2-J- 0441 über die Grünvorlage für Rotwild (VO) lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1 Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ordnet für alle Jagdgebiete des Verwaltungsbezirkes Wiener Neustadt, ausgenommen für die Jagdgebiete des Hegeringes 1 Rohr im Gebirge an, dass die Jagsausübungsberechtigten oder die von ihnen betrauten Personen nach jedem Abschuss eines Rotwildstückes (Hirsch, Tier, Kalb) in ihrem Revier das erlegte Wild binnen 24 Stunden nach Erlegung im ‚grünen Zustand‘, d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt, einem der unter § 6 genannten zuständigen Überwachungsorgane zur Überprüfung vorzulegen haben.

§ 2 Die Vorlage hat grundsätzlich, abhängig von der Zugehörigkeit eines Jagdrevieres zu einem Hegering, an ein in § 6 genanntes Überwachungsorgan des jeweiligen Hegeringes zu erfolgen.

In Ausnahmefällen darf das erlegte Rotwild innerhalb der oben genannten Frist auch einem der bestellten Überwachungsorgane eines anderen Hegeringes vorgelegt werden.
….
§ 4 Die Überwachungsorgane dürfen erlegtes Rotwild, welches in einem Jagrevier zur Strecke gekommen ist, in welchem sie selbst Jagdausübungsberechtigte, Jagdverwalter oder Jagdaufseher sind oder welches sie selbst erlegt haben, nicht kontrollieren; diese Rotwildstücke sind einem anderen Überwachungsorgan zur Überprüfung vorzulegen.

§ 5 Die Überwachungsorgane haben die vorgelegten Rotwildstücke zu besichtigen, in eine Liste laut Beilage A laufend einzutragen und die Vorlage des erlegten Wildstückes auf Verlangen zu bestätigen (z.B. durch Unterschrift neben der entsprechenden Zeile der Abschussliste).
….
§ 6 Die Vorlage von Rotwildstücken hat für die genannten Hegeringe bis auf weiteres an folgende Überwachungsorgane zu erfolgen:

Hegering 2 Dürre Wand:
Klemens Bugelnig, 2761 M…
Rupert Kandlbauer, 2770 G…
OFÖ Hans Herz, 2770 G…
HRL. Ing. Simon Riess, 2761 M…
Anton Roteneder, 2770 G…
…….
§ 8

Diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.“

2. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend und im Einklang mit der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer als Jagdverwalter der Eigenjagd MC in Gutenstein (diese liegt im von der genannten Verordnung erfassten Hegering 2 Dürre Wand) einerseits am Abend des 24. September 2004 einen Hirsch der Altersklasse II beschossen und diesen am nächsten Tag verendet vorgefunden hat, andererseits am Morgen des 25. September 2004 einen weiteren Hirsch der Altersklasse II erlegt hat.

3. Grünvorlage:

3.1. Die belangte Behörde geht diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerdeführer beide Hirsche am 25. September 2004 gegen 7:00 Uhr früh erlegt vorgefunden habe und eine „definitive Verständigung“ von der Erlegung des am Vorabend beschossenen Hirsches erst am Vormittag des 26. September 2005, nach Ablauf der 24-stündigen-Frist der VO, erfolgt sei. Der Umstand, dass der Aufsichtsjäger des Beschwerdeführers am Abend des 25. September 2004 den Hirsch dem Hegeringleiter melden habe wollen, um einen Besichtigungstermin für den nächsten Morgen auszumachen, sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht als Grünvorlagemeldung zu werten.

3.2. Dem gegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er erst um ca 9:00 Uhr des 25. September den am Vorabend erlegten Hirsch bemerkt und die 24-Stunden-Frist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Davon ausgehend sei sowohl das am Abend des 25. September ausgesprochene Ersuchen seines Aufsichtsjägers an den Hegeringleiter Ing. R, am 26. September um 8:00 Uhr zwecks Besichtigung des Hirsches zu kommen, als auch die wegen der ablehnenden Haltung des Hegeringleiters erfolgte Grünvorlage des Hirsches am 26. September 2004 um ca 8:30 Uhr bei der Gendarmerie noch innerhalb der 24-Stunden-Frist erfolgt.

Dazu komme, dass es sich bei dem am Abend des 24. September beschossenen Hirsch nicht um einen „ungeraden Zehner“, sondern einen „ungeraden Zwölfer“-Hirsch gehandelt habe. Der am Morgen des 25. September erlegte ungerade Zehnerhirsch sei aber ohnehin rechtzeitig, noch am 25. September, vorgelegt worden.

3.3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 1 der VO das erlegte Wild „bis 24 Stunden nach Erlegung“ vorzulegen ist.

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen insoweit überstimmend und zutreffend davon aus, dass die genannte Frist im Falle des Beschießens eines Wildstücks, das erst später aufgefunden wird, erst mit dem Zeitpunkt des Auffindens des Wildstücks zu laufen beginnt.

Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, der am Abend des 24. September beschossene Hirsch sei vom Beschwerdeführer am 25. September ca gegen 7:00 Uhr früh vorgefunden worden, begegnet auf der Basis der Beweisergebnisse vor dem Hintergrund der in Fragen der Beweiserwürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) keinen Bedenken.

So hat der Zeuge Ing. C ausgesagt, er habe um ca 7:00 Uhr einen Schuss vernommen, etwa fünf bis zehn Minuten später sei der Beschwerdeführer nicht zu dem eben erlegten, sondern einem weiteren auf der Wiese liegenden Hirsch gegangen. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er sei in den frühen Morgenstunden, gegen 4:00 Uhr früh des 25. September, abermals auf die Pirsch gegangen, habe die Morgendämmerung abgewartet und dann einen ausziehenden Hirsch beschossen. Nach Zuwarten, Verständigung des Oberförsters und Erlegen des wieder flüchtig gewordenen Hirsches habe er beim Begutachten des eben erlegten Hirsches auch den am Vorabend erlegten in der Wiese wahrgenommen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher, was den Zeitpunkt des Auffindens des am Abend des 24. September beschossenen Hirsches anlangt, nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten „Verwechslung“ der beiden Hirschen (ungerader Zehner oder ungerader Zwölfer) ist nur festzuhalten, dass nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde der am Morgen des 25. September erlegte Hirsch jener war, der an diesem Tag zur Grünvorlage vorgelegt wurde. Der Vorwurf der nicht rechtzeitigen Grünvorlage bezog sich, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, auf den am Abend des 24. September beschossenen und am Morgen des 25. September verendet vorgefundenen Hirsch. Dass dieser Hirsch am 25. September vorgelegt wurde, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Vor diesem Hintergrund waren nähere Feststellungen zur Trophäenbildung der beiden Hirsche (Zehner- oder Zwölfer-Hirsch) entbehrlich.

Davon ausgehend wäre eine (versuchte) Grünvorlage des Hirsches am 26. September „um die Mittagszeit“ (so der Zeuge Ing. R, Seite 7 des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung) ebenso verspätet wie eine Vorlage „gegen 9:00 Uhr“ bei der Gendarmerie, abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um ein in § 6 der Verordnung genanntes Überwachungsorgan handelt.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der Hegeringleiter Ing. R habe ein Ersuchen des Oberförsters H vom 25. September 2004, am nächsten Tag, also 26. September 2004, um 8:00 Uhr zu ihm zu kommen, um den zweiten Hirsch zu besichtigen, abgelehnt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Zwar kann die Grünvorlage gemäß § 1 der genannten VO nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betraute Personen erfolgen, weshalb eine Vorlage durch Oberförster H, Jagdaufseher im gegenständlichen Jagdgebiet, der erwähnten Verpflichtung genügen würde. Doch kann der Auffassung der belangten Behörde, wonach ein (innerhalb der Frist gestelltes) Angebot, das erlegte Wildstück erst nach Ablauf der 24-Stunden-Frist besichtigen zu lassen, nicht als rechtzeitige Grünvorlage gewertet werden könne, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Da also nicht einmal ein Angebot auf Vorlage innerhalb der 24- Stunden-Frist festgestellt werden konnte, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Ausführungen der belangten Behörde, die angenommen hat, die Frist werde schon dadurch „verwirkt“, dass zunächst der Abschuss verschwiegen wurde.

Die Beschwerde erweist sich deshalb, was die mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Übertretung anlangt, als unberechtigt, weshalb sie in diesem Umfang abzuweisen war.

4. Unterlassung der Nachsuche:

4.1. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, vom Beschwerdeführer hätte ein fermer Hund auch und gerade in der Dunkelheit zur Nachsuche herangezogen werden müssen. Überdies sei entsprechend der Aussage des Zeugen Ing. C, wonach seiner Auffassung nach die Anschuss- und die Fundstelle nahezu ident gewesen seien, davon auszugehen, dass eine Nachsuche gar nicht oder zumindest nur ungenügend statt gefunden habe.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Beurteilung zunächst insofern, als er selbst gar keinen fermen Jagdhund besitze und am Abend des 24. September ohnehin vergeblich versucht habe, seinen Oberförster H, der über einen solchen Hund verfüge, zu erreichen.

Im Übrigen könne die Aussage des Zeugen Ing. C, der nicht an der Anschussstelle gewesen sei, nicht als Grundlage für die getroffene Feststellung herangezogen werden.

4.3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst klar zu stellen, dass die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Nachsuche einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdausübung auszuüben (§ 2 Abs 2 NÖ JagdG), darstellen kann (vgl das zum Salzburger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl 87/03/0098, sowie das zum Kärntner Jagdgesetz ergangene Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0229). Zu den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs zählt nämlich auch, dem Wild unnötige Qualen (die durch eine ordnungsgemäße Nachsuche vermieden oder verkürzt werden können) zu verhindern.

Im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 angelastet, keine taugliche Nachsuche durchgeführt zu haben. In der Begründung dazu führt die belangte Behörde, gestützt auf die Ausführungen eines jagdlichen amtlichen Sachverständigen aus, es hätte ein fermer Jagdhund gerade in der Dunkelheit herangezogen werden müssen. Diese Beurteilung, dass auch bei einem abends erfolgten Anschuss jedenfalls sogleich, noch in der Dunkelheit mit der Nachsuche begonnen werden müsse, kann allerdings nicht nachvollzogen werden:

So wird zur dargestellten Problematik etwa im „Jagdprüfungsbehelf“, Österreichischer Jagd- und Fischerei-Verlag,

16. Auflage, Seite 576, ausgeführt, dass bei abends zustande gekommenen Anschüssen es oft nicht ratsam ist, mit der Nachsuche sofort zu beginnen, weil eine solche Arbeit mitunter Stunden oder Tage dauern könne. Außer bei Lauf-, Äser- und Krellschüssen müsse bei krankem Schalenwild mit der Nachsuche zugewartet werden, bis es voraussichtlich ins Wundbett gegangen ist. Die gleichen Überlegungen finden sich im „Jagdlexikon“, BLV-Verlagsgesellschaft, München – Wien – Zürich, 6. Auflage, Seite 524: Danach darf die Nachsuche im Zweifelsfall (wenn das krank geschossene Wild sich noch in der Nähe aufhalten und zu weiterer Flucht veranlasst werden könnte) nicht sofort begonnen werden; vielmehr soll einige Stunden, gegebenenfalls über Nacht bis zum nächsten Morgen, gewartet werden, um das Wild „krank“ werden zu lassen. Denn durch übereilte Nachsuche könne das Wild aufgemüdet, zu weiterer qualvoller Flucht getrieben und der Erfolg der Nachsuche überhaupt in Frage gestellt werden (vgl zur Problematik einer unmittelbaren Nachsuche auch das hg Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl 96/03/0047).

Vor diesem fachlichen Hintergrund erscheint das Gutachten des Amtssachverständigen, das ohne Begründung ausgeführt hat, der Beschwerdeführer hätte am Abend mit einem Hund nachsuchen müssen, nicht nachvollziehbar; es hätte vielmehr einer näheren fachlichen Begründung bedurft, warum im Beschwerdefall die Unterlassung einer Nachsuche bei Dunkelheit einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darzustellen geeignet sei.

Auch die Zusatzbegründung der belangten Behörde, die Aussage des Zeugen Ing. C lasse zweifelsfrei darauf schließen, dass eine Nachsuche gar nicht, zumindest aber nur ungenügend stattgefunden habe, kann den in Spruchpunkt 2 erhobenen Vorwurf nicht tragen. Zunächst steht diese Annahme im Widerspruch zur Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe (nur) mit Hilfe einer Taschenlampe die Anschussstelle gefunden. Angesichts von einander widerstreitenden Beweisergebnissen wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Überlegungen in einer den Erfordernissen des §§ 58 Abs 2 und 60 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) entsprechenden Weise darzulegen.

Der Umstand, dass dies unterlassen wurde, belastet den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die im Spruchpunkt 2 angelastete Übertretung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Verfall:

Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach § 136 Abs 1 NÖ JagdG ist einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen „besonders erschwerender Umstände“ oder eines Wiederholungsfalles.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, es sei als „besonders erschwerend“ zu werten, dass der Beschwerdeführer den zweiten von ihm erlegten Hirsch auch über eindringliches Befragen verschwiegen habe.

Offen bleibt dabei aber schon, welche (in § 136 Abs 1 NÖ JagdG genannte) Norm der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde übertreten habe. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich damit auseinander zu setzen, ob auf Grund des revierübergreifenden Abschussplans für das Jahr 2004 für den Hegering Dürre Wand (Aktenseite 93), dem das beschwerdegegenständliche Eigenjagdgebiet zugehört, nicht ohnehin der Abschuss zweier Hirsche der Klasse II zulässig war, sodass eine Übertretung des § 83 Abs 1 NÖ JagdG (Abschuss außerhalb der Abschussverfügung) schon deshalb nicht vorgelegen wäre.

Im Übrigen wäre in dem Fall, dass nur der Abschuss eines Hirsches der Klasse II zulässig gewesen sei, die Abschussverfügung nicht durch den Abschuss des am 24. September, sondern durch den Abschuss des am 25. September erlegten Hirsches überschritten worden, weshalb der Verfall der Trophäe des am 24. September erlegten Hirsches nicht auf § 83 Abs 1 in Verbindung mit § 136 Abs 1 NÖ JagdG gestützt werden könnte.

6. Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Mit der zugesprochenen Pauschalvergütung sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bauauslagen für Porti abgedeckt, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 23. Oktober 2008, VwGH 2006/03/0137