Verwaltungsstrafrecht
Es gibt wohl nur wenige Menschen, die noch niemals einen Strafbescheid der verschiedensten Art erhalten haben, denn sie treten in vielerlei Arten auf, seien es Anonymverfügungen, Organstrafverfügungen, Strafverfügungen, Straferkenntnisse oder ähnliches.
Diese Bescheide bedeuten oft nicht nur die Verpflichtung, einen mitunter sehr hohen Strafbetrag zu bezahlen, häufig ziehen diese wie etwa im Straßenverkehrsrecht auch noch viel schwerwiegendere Folgen wie den Entzug der Lenkberechtigung oder die Anordnung von Nachschulungen nach sich.
Ein Verwaltungsstrafverfahren kann jedoch nicht nur dann erfolgreich zur Einstellung gebracht werden, wenn die materielle Unschuld bewiesen wird, aufgrund der exakten Formerfordernisse und des Bestimmtheitsgebotes gelingt es oft auch durch genaue und kreative Bearbeitung, die Strafe abzuwenden.
Behörden machen Fehler, und dies öfter als man glauben möchte.
Gelingt es jedoch, einen Bescheid wegen Formfehlern erfolgreich zu bekämpfen, so ist oft zwischenzeitlich bereits die Verjährung der Straftat eingetreten, ein neuer Bescheid kann dann nicht mehr erlassen werden.
Es lohnt sich daher oft, einen Strafbescheid zu bekämpfen, auch wenn man sich der Begehung der Verwaltungsstraftat selbst durchaus bewusst ist.
Insbesondere vertreten wir Sie in folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten:
- Verkehrsstrafrecht
- Entziehung von Lenkberechtigungen
- Gewerberechtliches Verwaltungsstrafverfahren (Sperrzeitenregelungen, Nichtraucherschutz, etc.)
- Beitragsrechtliches Strafverfahren der Sozialversicherungsträger
- baurechtliches Verwaltungsstrafverfahren
In diesen und auch weiteren Rechtsgebieten vertreten wir Sie bereits ab Erhalt einer allfälligen Aufforderung zur Abgabe einer Lenkerbekanntgabe bis hin zu den Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.